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Fehler 7: Nachbesichtigung


Grundsätzlich: Es gibt kein generelles Recht zur Nachbesichtigung. Ein Solches ist rechtlich gesehen nur statthaft, wenn dem vorher eingereichten Gutachten gravierende Mängel bzw. Fehler nachgewiesen werden. Im Grund genommen könnte mit Signalisierung der Absicht von der Versicherung, ein eigenes Gutachten für das von ihrem VN schuldhaft beschädigten Fahrzeuges erstellen zu lassen, sofort Klage eingereicht werden. Man steht da auf der sicheren Seite, auch wenn sich dadurch der Regulierungsprozess verzögert.


Aber nicht immer macht das Sinn. Nach meiner Jahrzehnte langer Erfahrung muss hier differenziert werden. Während hauseigene Gutachter der Versicherung, also solche, die im festen Angestelltenverhältnis mit der jeweiligen Versicherungsgesellschaft stehen, auch wenn sie die Interessen ihres Arbeitgebers und die ihres Kunden vertreten, dabei auch sachlich und objektiv vorgehen, haben Sachverständige, die als Subunternehmer auf kontinuierliche Auftragslage angewiesen sind, auch das Motiv, ein Konkurrenzgutachten als wettbewerbstechnische Maßnahme gegen den freien Sachverständigen und dessen Auftraggeber auszulegen. Ich habe dabei den Eindruck, dass diese Konkurrenzgutachter den Geschädigten dafür bestrafen wollen, dass er nicht zu ihnen gekommen ist, um sein unfallbeschädigtes Fahrzeug begutachten zu lassen.



Wie soll man also reagieren? Hier meine Empfehlung als Antwort: Ein Nachbesichtigungsersuchen erfolgt in der Regel schriftlich. Ein gängiger Textbaustein in diesem Schreiben behauptet, dass angeblich auf den Bildern des eingereichten Gutachtens der Schaden nicht eindeutig erkennbar sei. Wenn Sie also ein solches oder ähnliches Schreiben erhalten, antworten Sie niemals selbst darauf. Informieren Sie ihren Sachverständigen. Spätestens jetzt sollten Sie einen Rechtsanwalt hinzugezogen haben. Dieser wird in Zusammenarbeit mit Ihrem Sachverständigen die weitere Vorgehensweise entscheiden, ob einer Besichtigung zugestimmt wird oder nicht.



Ganz besonders dreist gehen Gutachter einer Sachverständigenorganisation im Auftrag einer großen Versicherung vor. Hier ein Tatsachenbericht:


Im Sommer 2014 besichtigte ich einen sehr schön erhaltenen VW Golf II. Der Besitzer kannte meine Arbeitsweise bereits aus einem voran gegangenen Schadenfall seiner Freundin und wollte sein unfallbeschädigtes Schmuckstück keinesfalls durch einen Gutachter der Versicherung beerdigen lassen.


Der Schaden war alles andere als erheblich: ein Parkplatzrempler vorn rechts. Aber auf Grund des hohen Fahrzeugalters könnte die Totalschadengrenze schnell erreicht worden sein.


Die Kalkulation beinhaltete eine qualitativ hochwertige und kostengünstige Reparatur. Nach dieser Vorgabe ist das Fahrzeug nach der Reparatur wieder in einem Zustand, als wäre der Unfall nie passiert.


Auch als Wiederbeschaffungswert konnte auf Grund des sehr guten Erhaltungszustand mit einer exakten Marktanalyse dem Fahrzeug ein Wert von 2000,- € bescheinigt werden.


So ausgestattet sendete ich das Gutachten über den Rechtsanwalt an die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Diese Versicherung überlässt die „Kontrolle“ von Gutachten, welche von freien und unabhängigen Gutachtern gefertigt werden, einem aggressiven Mitbewerber auf dem Markt. So wurde auch mein Gutachten an diesen Verein weiter geleitet. Nach einem Monat meldete sich dann endlich noch einmal die Versicherung, dass dieses Fahrzeug nachbesichtigt werden soll. Zeitgleich machte sich ein Gutachter der besagten Sachverständigenvereins auf den Weg zu unserem Mandanten.


Gutachten (anonymisiert) hier klicken


Um es vorweg zu nehmen: Ich rechne damit, dass auch dieser Artikel von der Anwälten dieser Sachverständigenfirma gelesen wird und den Weg bis in deren Rechtsabteilung ins ferne Schwabenländle findet. Daher kündige ich hiermit an: uns liegt die EIDESSTATTLICHE ERKLÄRUNG vor, dass sich nachfolgend geschildertes auch genau so zugetragen hat.


Zufällig stand das betreffende Fahrzeug vor dem Haus unseres Mandanten, als der Gutachter mit dem Nachbesichtigungsbegehren dort eintraf. Sofort machte sich dieser daran zu schaffen. Im Haus war lediglich die Mutter des Eigentümers, welche zufällig sah, wie der Herr das Auto inspizierte. Sie stellte ihn zur Rede, worauf dieser sich zu erkennen gab und sein Begehren unter dem Vorwand eines Auftrages der Versicherung darlegte. Die Mutter unseres Mandanten telefonierte daraufhin mit ihrem Sohn, welcher umgehend seine Arbeitsstelle verlassen musste, um zuhause an seinem Fahrzeug nach dem Rechten zu sehen. Dort eingetroffen wurde unser Mandant von dem Gutachter verbal unter Druck gesetzt, die Besichtigung zuzulassen. Neben weiteren unqualifizierten Bemerkungen bezeichnete dieser Gutachter mich und den damals mit der Durchsetzung der Forderungen betrauten Rechtsanwalt wortwörtlich als ein Syndikat! Derselbe Gutachter, der in der Vergangenheit schon einmal bei einer Nachbesichtigung in meinem Beisein einem anderen Geschädigten, dessen in Einzelanfertigung angefertigtes Motorrad in einen Unfall verwickelt wurde, erklärte, dass er von dieser Materie überhaupt keine Ahnung hat, hantierte mit einem Lachschichtendickenmessgerät an dem 2-er Golf herum, und behauptete, dass der schon öfter „mal was hatte“ (gemeint waren Unfallschäden) „da ist ja überall Spachtel drunter“. Wieder einmal bewies dieser Gutachter, dass er auch bei diesem Fahrzeug Defizite in seinem Wissen hat. Dieses Fahrzeug wurde 1990 gebaut. Die ersten Fahrzeuge dieses Typs stammen aus dem Jahr 1983 (!!!). Leichtbau und vollverzinkte Karosserie waren damals – erst Recht bei VW – ein Fremdwort. Die verwendeten Karosseriebleche waren deutlich dicker und da waren leichte Formabweichungen Herstellerseits an der Tagesordnung. Als allererstes wurden die Bleche konserviert. Auch dabei wurde nicht sparsam mit den Medien umgegangen. Selbstverständlich ist das Fahrzeug rundum gespachtelt! Die Autos wurden damals so gebaut. Unebenheiten, leichte Vertiefungen, die beim Tiefziehen auftraten wurden mit Spachtel aufgefüllt. Erhöhungen wurden von speziell dafür ausgebildeten Blechspannern eingeebnet, bis die Form glatt war. Erst mit der Einführung der Leichtbauweise und der damit verbunden Lackschichtdickenmessung wurden die Schichtdicken deutlich geringer. In den 80-gern war das alles Science-Fiction.


4 Tage später war der Experte mit seinem Gutachten fertig und reichte dieses der Versicherung ein. Erwartungsgemäß fielen die für die Regulierung errechneten Werte deutlich geringer aus, als wie in meinem Gutachten ermittelt. In den anonymisierten PDF-Dokumenten können die Schriftwerke nachgelesen werden. Zusammenfassend ist folgende unrechtmäßige Kürzungen festzustellen:


  1. In seiner Kalkulation wird die Lackierung ausgebaut vorgenommen. Der Befestigungssatz bleibt unbehandelt. Auch auf eine Beilackierung der Tür wurde verzichtet. Nach dem vom diesem SV vorgegebenen Reparaturweg wäre das Fahrzeug nach der Reparatur „zweifarbig“. Außerdem würden die Befestigungsschrauben nach kürzester Zeit anfangen zu rosten. Aber auch ohne Korrosion fallen die unbehandelten Befestigungsschrauben beim Öffnen der Motorhaube auf und lassen zweifelsfrei – auch für den Laien – auf ein Unfallereignis schließen. Der Geschädigte hat aber Anspruch auf vollständige Wiederherstellung seines Fahrzeuges auf den Zustand wie er vor Eintritt des Schadenereignisses gewesen ist. Das wird bei der vom diesem SV kalkulierten Billigkalkulation nicht berücksichtigt. Und so wird es richtig gemacht: Der neue Kotflügel wird vorab erst einmal in die Karosserie eingepasst, dann wieder ausgebaut und an den im eingebautem Zustand nicht erreichbaren Stellen vorlackiert. Anschließend wird der so vorbereitete Kotflügel eingebaut und die Tür für die Beilackierung abgerüstet. Anschließend wird das Fahrzeug an den nicht zu lackierenden Stellen abgedeckt bzw. abgeklebt. Die Motorhaube wird geöffnet und auch der Motorraum abgedeckt, so dass die Befestigungselemente unterhalb der Haube mit lackiert werden, damit das Fahrzeug an der Reparaturstelle wieder so aussieht, wie es vom Händler ausgeliefert wurde. Nach der Lackierung werden die fließenden Übergänge der Beilackierung auf der Tür poliert, und nach der Montage aller Anbauteile sieht das Fahrzeug wieder so aus, als wäre nichts passiert. Eine Reparatur nach Vorgabe von dem Konkurrenzgutachter ist nichts anderes als Pfusch!

 

  1. Die Wiederbeschaffungsdauer von 9 Tagen ist zu niedrig angesetzt. Der Gesetzgeber hat 14 Tage als realistisch angesehen. Die von dem Konkurrenzgutachter angesetzten 9 Tage sind auch schon deshalb unrealistisch, weil zum Zeitpunkt der Erstellung meines Gutachtens kein einziges Fahrzeug dieser Art gefunden wurde. Und auch einen Monat später, als von dem Gutachter im Auftrag der Versicherung das Konkurrenzgutachten geschrieben wurde, hatte dieser nicht ein Fahrzeug auf dem Markt gefunden, welches innerhalb von 9 Tagen durch den Anspruchsteller nutzbar wäre. Aus meiner eigenen Praxis kann ich einen konkreten Fall anbringen, bei dem eine Kunde für die Neuanschaffung eines Golf II in überdurchschnittlichem Zustand mehr als 3 Wochen benötigte.

 

  1. Der für die Regulierung maßgeblich angegebene Restwert von 250,- € ist lediglich eine durch nichts bewiesene Vermutung. Wie er selbst in seinem Gutachten schreibt, hat der Konkurrenz-SV auf die Einholung konkreter Restwertgebote verzichtet. Dabei ist er laut ständiger Rechtsprechung dazu verpflichtet. Gemäß der Entscheidung des BGH vom 13.10.2009 (AZ: VI ZR 318/08) sollen im Gutachten mindestens drei konkrete Restwertangebote des regionalen allgemeinen Marktes aufgeführt werden, aus denen der Restwert ermittelt wird. Der von ihn angeführte Restwert ist willkürlich ohne jegliche Grundlage und außerdem nur darauf ausgerichtet, der Versicherung zusätzlich einen Vorteil zu verschaffen, eine dem Auftraggeber konforme Größe zur weiteren Beschneidung der Schadenersatzansprüche des Unfallopfers. Schon aus diesem Grunde ist das Konkurrenz – Gutachten unbrauchbar.

 

  1. In seinem Gutachten behauptet dieser Experte, der Wiederbeschaffungswert dieses Fahrzeuges sei 1100,- €. Weiterhin behauptet er weiter: „Vergleichbare Fahrzeuge werden überwiegend am Privatmarkt angeboten.“ Er hat es jedoch unterlassen, diese Behauptung mit Referenzfahrzeugen zu beweisen. Nicht ein einziges Fahrzeug konnte der Gutachter konkret benennen, welches entsprechend dem Zustand für 1100,- € angeboten worden wäre. In meinem Gutachten sind konkret 5 Fahrzeuge, die dem Anspruchstellerfahrzeug entsprechen, angeboten, deren Preise zwischen 1800,- und 3500,- €, und somit jenseits der vom Konkurrenz-Experten behaupteten 1100,- € liegen. Abgesehen davon, dass es sich beim Anspruchstellerfahrzeug um einen 2-Türer handelt, von denen zu diesem Zeitpunkt wirklich keines auf dem Markt angeboten wurde, habe ich auf Grund dessen den WBW auf dem unterem Drittel der Referenzfahrzeuge (alles 4-Türer) festgelegt.

Angesichts dieses und anderer ähnlicher Vorfälle empfehle ich: Lassen Sie nicht zu, dass ein Gutachter im Auftrag der gegnerischen Haftpflichtversicherung sich allein an ihrem Auto zu schaffen macht. Sollte ein solcher Gutachter bei Ihnen auftauchen, jagen Sie ihn davon. Sollte er dabei auch noch privaten Grund und Boden betreten, rufen Sie die Polizei, denn das ist Hausfriedensbruch. Dabei ist es egal, ob es Ihr eigenes Grundstück oder lediglich nur eine gemietete Parkfläche ist. Sie als Fahrzeughalter entscheiden, wer von Ihrem Fahrzeug ein Gutachten erstellt und wer nicht. Und wenn dass die Konkurrenzgutachter nicht respektieren, sollen diese auch die Konsequenzen tragen.


Beachten Sie einfach folgende Regeln


Nimmt ein Gutachter im Auftrag der Versicherung persönlichen Kontakt zu Ihnen auf, lehnen Sie ab, reagieren Sie nicht auf Anschreiben von denen und bei telefonischen Kontakt erklären sie, dass Sie die Angelegenheit einem Rechtsanwalt übergeben haben. Sie wären der Sache nicht gewachsen, denn schließlich haben Sie nicht jeden Tag einen Unfall. Der Gutachter wird natürlich darauf bestehen, seine Arbeit durchführen zu können. Lassen Sie sich davon nicht beeindrucken! Es ist Ihr Recht als Eigentümer des Fahrzeuges, selbst zu bestimmen, wer sich an Ihrem Auto zu Schaffen macht und wer nicht!


Grundsätzlich: Lassen Sie niemals einen Gutachter der Versicherung allein an Ihr Fahrzeug! Ohne Ihren eigenen Sachverständigen hat kein anderer daran etwas zu suchen!


Als letztes muss ich angesichts konkret belegbarer Vorfälle auf besonders dreist vorgehende Kollegen, die im Auftrage des Unfallgegners ihr Unwesen treiben, hinweisen. Diese melden sich nicht an, sondern suchen still und heimlich zu einer garantiert unpassenden Tages- oder sogar Nachtzeit an Ihrer Adresse das vor dem Haus stehende  Auto von Ihnen auf, fummeln daran herum, machen Fotos und verschwinden ebenso heimlich wieder, wie sie gekommen sind. Ich kenne sogar Fälle, dass diese Kollegen privaten Grund und Boden betreten haben, um Ihr Werk zu verrichten. Das ist Hausfriedensbruch! Sollte also ein solcher Gutachter bei Ihnen auftauchen, jagen Sie ihn davon. Haben Sie ihn dabei überrascht, dass er bereits Hand an Ihr Fahrzeug gelegt hat, oder auch nur ein einziges Foto geschossen hat - dabei reicht aus, dass er den Fotoapparat bereits ausgepackt hat - rufen Sie sofort die Polizei (110), denn jetzt ist Gefahr in Verzug! Nach Möglichkeit hindern Sie diesen Menschen daran, vor dem Eintreffen der Polizei zu verschwinden. Rufen Sie nötigenfalls die Nachbarn zu Hilfe. Notieren Sie sich unbedingt das Kennzeichen des von ihm benutzten Fahrzeuges. Er wird Ihnen erklären wollen, dass er doch den Auftrag von der Versicherung habe. Eben! Das Auto gehört aber nicht der Versicherung, und schon gar nicht der von dem, der ihnen den Schaden zugefügt hat. Wenn die Polizei eingetroffen ist, erklären Sie der, dass dieser Mensch, ohne Ihre Genehmigung an Ihrem Fahrzeug herum hantiert und Fotos geschossen hat. Die Polizei ist daraufhin verpflichtet, die Beweise zu sichern, und wird, wenn Sie richtig arbeitet, sein gesamtes Equipment beschlagnahmen. Dabei sollten sie auf keinen Fall vergessen, den Fotoapparat samt Speichermedium sowie mitgeführte Rechentechnik wie Tablet-PC etc. einzuziehen.  Wenn nicht dann weisen Sie die Beamten freundlich darauf hin, und bestehen Sie darauf. Dieser Gutachter darf auf gar keinen Fall sein Fotomaterial behalten. Viele Kollegen schicken ihr Bildmaterial gleich vorort online in ihr Büro. Das trifft auch für die auf einem mitgeführten Tablet-PC vor Ort angefertigten Kalkulatioen zu. Auch das sollten die Beamten wissen, damit diese sofort Gegenmaßnahmen ergreifen können. Sollte dieser Gutachter seine Arbeit abschließen können, wird das den Regulierungsprozess unnötig in die Länge ziehen. Es sei denn, Sie begnügen sich mit dem Ergebnis dieser zweifelhaften Expertise, bei dem die Regulierungssumme unter dem Strich nicht ausreicht, Ihren Schaden vollumfänglich zu beziffern. Der einzige Sonderfall, dass ein Gutachter ohne Ankündigung und ohne Ihre Zustimmung Ihr Auto inspizieren darf, ist wenn er einen gerichtlichen Beschluss dazu vorweisen kann. Das kann aber nur ein von einem Gericht beauftragter Gutachter, und der wird sich vorher mit Ihnen abgestimmt haben. Es gibt aber auch Gerichtsgutachter, die aus wirtschaftlichen Gründen auch auf Aufträge von Versicherungen angewiesen sind. Jetzt müssen Sie wieder aufpassen! Sollte der Gutachter der Versicherung Tage später wieder vor Ihrer Tür stehen und dieses Mal mit einem Gerichtsbeschluss herumwedeln, weiß der unterzeichnende Richter nicht, dass  der Kollege auch für die Gegenseite tätig ist. Das ist ein unüberbrückbarer Interessenskonflikt. Für das weitere Verfahren ist dieser Gutachter "verbrannt". Jagen Sie diesen Menschen davon und informieren Sei Ihren Rechtsanwalt.


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