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Abrechnung auf Gutachtenbasis


·        Grundvoraussetzung

·        Wann macht die fiktive Abrechnung Sinn?


Die meisten meiner Kunden haben den Wunsch, als Entschädigung den erlittenen Fahrzeugschaden laut dem von mir in meinem Gutachten bezifferten Geldwert ausbezahlt zu bekommen. Versicherungstechnisch wird diese Art Entschädigung als „fiktive Abrechnung“ bezeichnet. Mit diesem Artikel werde ich nachfolgend erläutern, wann diese Abrechnungsform Sinn macht, worauf Sie achten müssen, und welche Konsequenzen sich aus dieser Entscheidung entwickeln könnten.



Grundvoraussetzung für die Abrechnung auf Gutachtenbasis ist ein sorgfältig erstelltes detailliertes Schadengutachten eines freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen. Der in dieser Expertise vorgeschlagene Reparaturweg sollte auch für den Laien (beispielsweise für einem Richter) aber erst Recht für den Sachbearbeiter in der Schadenabteilung der regulierenden Versicherung klar und verständlich so formuliert sein, dass der Leser sich bildlich vorstellen kann, wie die Reparatur in allen Schritten praktisch umgesetzt wird. Ein Sachverständiger, welcher sich auf die Richtigkeit des von ihm benutzten Kalkulationssystems verlässt, und lediglich die Ergebnisse ein zu eins in sein Gutachten übernimmt, sollte besser die Finger davon lassen. Diese Arbeiten sind meistens nicht das Papier wert, auf dem sie möglicherweise sogar gedruckt werden. Zu erkennen sind solche oberflächlichen Fehlleistungen an unsinnigen Positionen in den Kalkulationslisten wie z.B. Radzierkappen a + a (Ab- und Anbauen) obwohl dieses Fahrzeug gar nicht damit ausgerüstet ist, aber auch an in einem Textfeld einer Arbeitsposition hinein gequetschten, den Sinn und die Bedeutung verfremdend abgekürzten Arbeitsschritte, die einfach ohne den Zusammenhang erkennbar zeilenfüllend hintereinander gereiht wurden, anstatt diese verständlich ausgeschrieben, gegebenenfalls mit Erläuterungen ergänzt und in Absätzen klar voneinander getrennt in die Liste einzutragen. Bei einer gewissenhaft gefertigten Kalkulation haben es die Hungerleider schwer, welche im Auftrag von einigen Versicherungen als externe Dienstleister diese Arbeit einem Streichkonzert zu unterziehen. Wenn überhaupt beschränken sich diese nur noch darauf, an den von mir verwendeten Arbeitsstundenverrechnungssätzen zu drehen.


Doch wann macht es Sinn, sich den Entschädigungsbetrag auszahlen zu lassen?

Fall 1:    Das Fahrzeug kann weiter mit eigener Kraft bewegt werden, Sie benötigen Ihr Fahrzeug jeden Tag  und können zurzeit nicht wegen eines Werkstattaufenthaltes darauf verzichten, oder Sie legen keinen gesteigerten Wert auf das Aussehen Ihres Fahrzeuges und

ü  es ist verkehrssicher und nutzungsfähig, weil die Beschädigungen geringfügig bzw. nicht für die Sicherheit des Fahrzeuges relevant sind oder

ü  es kann mit einer Notreparatur provisorisch in einen verkehrssicheren und nutzungsfähigen Zustand  versetzt werden.



Meistens sind die bezifferten Reparaturkosten überschaubar und auch die regulierende Versicherung geht davon aus, dass die Reparatur wenn überhaupt erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen wird.



WICHTIG! Ihr Fahrzeug hat, sobald dieser bei einer Versicherung gemeldet wurde, ab diesem Zeitpunkt einen Schaden, welcher in der HIS – Datenbank eingetragen wird. Auf diese Datenbank haben alle Versicherungsgesellschaften Zugriff. Sollte Ihr Fahrzeug später noch einmal in ein Schadenereignis verwickelt werden, und Sie oder derjenige, welcher zu einem späteren Zeitpunkt Eigentümer sein sollte, will den neuen Schaden von einer Versicherung regulieren lassen, wird diese Versicherung über den dann alten Schaden Auskunft erhalten wollen. Nicht repariert nennt man das dann „Altschaden“. Fälschlicherweise spricht der Laie landläufig von einem Vorschaden. Bei Vorschäden handelt es sich aber um reparierte Schäden. Merken Sie sich also bitte: Altschäden kann man sehen, Vorschäden nicht. Beides ist bei einem erneuten Unfallereignis anzugeben. Heben Sie in jedem Fall das Gutachten auf und dokumentieren Sie unbedingt die Reparatur … auch mit Fotos! Als Ihr Sachverständiger kann ich Ihnen auch eine Reparaturbestätigung ausfertigen. Dann sind Sie im Falle eines erneuten Unfalles auf der sicheren Seite. Das gilt übrigens auch für die weiteren nachfolgend beschriebenen Fälle.



Fall 2:    Das Fahrzeug ist erheblich beschädigt, Sie aber möchten das Fahrzeug behalten und in Eigenleistung und oder mit Hilfe eines befreundeten Fachmannes wieder instand setzen. In diesem Fall besteht die Versicherung auf die Einholung eines Restwertes. Als Kfz-Sachverständiger bin ich verpflichtet, bei Reparaturkosten die deutlich die Hälfte des Wiederbeschaffungswertes überschreiten, einen Restwert, das ist der Preis, den ein Interessent für das  nicht reparierte Fahrzeug verbindlich zahlen würde, einzuholen. Entsprechende BGH-Entscheidungen kann man im Netz nachlesen. Ich empfehle bei einer drohenden Totalschadenabrechnung, denn das strebt eine Versicherung bei erheblichen Schäden meistens an, unbedingt die Einschaltung eines Rechtsanwaltes.

               Auch in diesem Fall sollte Ihre Wahl auf einen Sachverständigen zielen, der Ihre Interessen vertritt. Neben einer – wie schon oben erwähnt – detaillierten Reparaturkostenkalkulation wird ein gewissenhaft arbeitender Sachverständiger speziell eine auf Ihr Fahrzeug zugeschnittene Fahrzeugbewertung durchführen, bei der er eigens dafür eine Marktanalyse durchführen wird. Wenn auch nur die geringste Chance besteht, den Totalschaden abzuwenden, wird das Ihr Sachverständiger realisieren. Denn eine Ausnutzung der Opfergrenze bei der die Reparaturkosten maximal 130% vom wiederbeschaffungswert ausmachen dürfen, ist bei der Abrechnung auf Gutachtenbasis nicht möglich.

               Aus meiner langjährigen Erfahrung kann ich von mehreren Fällen berichten, bei denen in Zusammenarbeit mit Rechtsanwälten, der Schadenersatz an den Unfallgeschädigten nicht mit dem Verlust, sondern mit der vollständigen Wiederherstellung des Fahrzeuges endete.



Fall 3:    Wenn Sie bereits vor Schadeneintritt mit dem Gedanken beschäftigt waren, sich in nicht allzu ferner Zukunft von Ihrem Fahrzeug zu trennen, haben Sie Glück im Unglück.  Weder der Erlös beim Privatverkauf oder bei in Zahlung geben bei einem Händler reicht an die Entschädigung heran. Vorausgesetzt natürlich ist, dass Sie den richtigen Gutachter zur Schadenfeststellung beauftragen.

Ihr Kfz-Sachverständiger

Mirko Schwäblein


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