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Fehler 6: Der falsche Gutachter wird beauftragt

Was passiert, wenn man als Unfallopfer den falschen Gutachter beauftragt? Nach Aussage der IHK sind in  Deutschland Gutachter bzw. Sachverständige keine geschützte Berufsgruppe. Fragen Sie also nach der Qualifikation, wenn Sie Zweifel haben, bevor der Sachverständige sich an Ihrem Fahrzeug zu schaffen macht. Wenn dieser Gutachter nicht mindestens ein Meister oder Dipl.-Ing. als staatlichen Abschluss vorweisen kann, sollte er die Finger von Ihrem Fahrzeug lassen. Eine ganze Reihe von Berufskollegen versucht, ihre wahre Identität, ganz besoders in deren Internetpräsentatioen zu verbergen. Achten Sie also auf das Impressum! Dort muss der Inhaber sein Gesicht zeigen und Sie wissen dann, mit wem Sie es zu tun haben werden


Die Mitgliedschaft in einem Verein ist nicht immer ein Qualitätsmerkmal aber erst Recht kein Zeugnis und somit kein staatlicher Abschluss.


Gutachter, welche lediglich eine Mobilfunknummer als Kontaktmöglichkeit veröffentlichen, haben meistens etwas zu verbergn.  


Aber auch Gutachter mit entspechenden Qualifikationen können unter Umständen ein Fehlgriff sein. Eindringlich gewarnt wird vor solchen, die auch oder ausschließlich im Auftrag von Versicherungen arbeiten. Möglicherweise sind diese Gutachter großen, bundesweit tätigen Sachverständigenfirmen angeschlossen, stehen mit denen in Vertrag oder gar auf deren Gehaltsliste. Das sollten Sie wissen und nötigenfalls erfragen, wenn Sie einen Gutachter beauftragen.


Manchmal ist es auch hilfreich, einen Versicherungskonformen, sprich für die Gegenseite tätigen Berufskollegen, zu enttarnen, indem man ihn nach der Methode seiner Rechnungslegung fragt. Wenn dieser Gutachter sich seine Honorar- Gestaltung durch eine mit einer großen Versicherung geschlossenen Vereinbarung vorschreiben lässt, dürfte man sicher gehen, dass auch das gesamte Gutachten inhaltlich nach den Vorgaben der Versicherung des Schädigers. geschrieben wurde. Denn dieser Gutachter betrachten die Versicherung als Auftraggeber und nicht Sie, mit dem er sein Honorar zu vereinbaren hat.


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